VEREINSSTATUTEN
KAPITEL I : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 : NameNameNameNameNameNameNameNameNameNameName
Der Name «Apprentis du Monde» (abgekürzt: ADM) bezeichnet einen gemeinnützigen Verein im Sinne der Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Seine Dauer ist unbeschränkt.
Der Verein ist im Eidgenössischen Handelsregister eingetragen.
Artikel 2 : Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in Siders.
Artikel 3 : Ziel
Das Ziel des Vereins «Apprentis Du Monde» ist:
- Den ärmsten und alleinstehenden Jugendlichen, Buben und Mädchen, die Möglichkeit zu bieten, einen Beruf zu erlernen,
- In besonderen Fällen Jugendliche während der Lehre zu unterstützen (Stipendien, Unterkünfte usw.).
- Den Eintritt der Jugendlichen in das Berufsleben durch technische Weiterbildung zu vereinfachen.
- Den Jugendlichen eine menschliche Schulbildung zu erteilen, damit sie später eine Lehre absolvieren können
- Da, wo es sich als notwendig erweist, Lehrlingsheime einzurichten.
- Zusammenarbeit mit den Regierungs- religiösen und wissenschaftlichen Behörden mit den gleichen Zielen.
Der Verein ist somit ermächtigt jede Aktivität mit sozialem Charakter auszuführen.
Article 4 : Ressourcen
Die Ressourcen des Vereins (Vereinsvermögen) werden durch materielle und finanzielle Spenden sowie den Ertrag aus dem Vereinsvermögen gesichert.
Nur das Vereinsvermögen haftet für Sozialschulden; Jede persönliche Verantwortung der Mitglieder wird ausgeschlossen.
KAPITEL II : VEREINSMITGLIEDER
Artikel 5 : Mitglieder
Die Aufnahme neuer Mitglieder ist jederzeit möglich.
Artikel 6 : Aufnahme
Jede vom Vorstand akzeptierte Person kann aufgenommen werden.
Artikel 7 : Aufnahmeverweigerung
Nur der Vorstand ist berechtigt, ein neues Mitglied aufzunehmen. Für eine Aufnahmeverweigerung ist keine Begründung notwendig. Hingegen kann der abgewiesene Kandidat beim Vorstand schriftlich verlangen, dass seine Kandidatur der nächsten Generalversammlung zum definitiven Entscheid unterbreitet wird.
Artikel 8 : Erlöschen des Mitgliedstatus
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- - Rücktritt
- - Ausschluss
Im Todesfall eines Mitgliedes können seine Erben innerhalb eines Jahres dem Vorstand ein Mitglied der Erbengemeinschaft als seinen Nachfolger bestimmen. Der Vorstand kann einen legalen oder etablierten Erben als neues Mitglied nicht zurückweisen.
Artikel 9 : Rücktritt
Der Rücktritt muss schriftlich und eingeschrieben drei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand erfolgen.
Artikel 10 : Ausschluss
Derjenige, welcher die statuarischen oder reglementären Verpflichtungen nicht erfüllt oder wiederholt die ethischen Regeln nicht respektiert, kann zeitweilig oder definitiv durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden.
Das zeitweilig oder definitiv ausgeschlossene Mitglied kann bei der Generalversammlung Einsprache erheben.
Auch kann jedes Mitglied, das durch sein Benehmen den Interessen des Vereins schadet oder gegen die Statuten verstösst, zeitweilig oder definitiv ausgeschlossen werden.
Artikel 11 : Folgen von Austritt oder Ausschluss
Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jegliches Anrecht auf Vereinsvermögen.
KAPITEL III : VEREINSORGANE
Artikel 12 : Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind
- - die Generalversammlung
- - der Vorstand
Artikel 13 : die Generalversammlung
Die Beschlüsse des Vereins werden von der Generalversammlung getroffen. Ein Vorschlag, dem alle Gesellschafter schriftlich zugestimmt haben, ist gleichbedeutend wie ein Beschluss der Generalversammlung.
Die Generalversammlung ist die höchste Kompetenz des Vereins.
Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Der Verein zeichnet im Kollektiv durch die Unterschriften des Präsidenten und eines Vorstandsmitgliedes.
Artikel 14 : Stimmrecht
Alle Mitglieder haben an der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
Artikel 15 : Befugnisse der Generalversammlung
Die Befugnisse der Generalversammlung sind die Folgenden:
- 1. sich zu einer Aufnahme oder einem Ausschluss eines Mitglieds äussern,
- 2. den Präsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder ernennen,
- 3. die Geschäfte erledigen, die nicht andere Körperschaften betreffen,
- 4. die Aktivitäten der Körperschaften überwachen und sie, wenn nötig, jederzeit widerrufen; dies ohne das anerkannte Vertragsrecht zu verletzen.
Artikel 16 : Statutenänderungen
Jede Statutenänderung bedingt Entscheidung mit einer Zweidrittelmehrheit durch die anwesenden Mitglieder.
Artikel 17 : Transformation des sozialen Zwecks
Die Transformation darf keinem Gesellschafter aufgezwungen werden.
Artikel 18 : Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorstandskomitee von 3 – 6 Mitgliedern, von der Generalversammlung für 3 Jahre erneuerbar gewählt, sowie dem erweiterten Komitee. Letzteres ist aus Mitgliedern zusammengesetzt, die vom Vorstandskomitee akzeptiert worden sind. Das erweiterte Komitee unterstützt das Vorstandskomitee auf dessen Anfrage in bestimmten Aufgaben.
Der Vorstand kann nur gebildet werden, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand besteht in der Regel aus einem Präsidenten, einem Sekretär und einem Kassier. Er konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird.
KAPITEL IV : SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19 : Auflösung
Der Verein kann jederzeit seine Auflösung beschliessen.
Im Falle einer Vereinsauflösung wird das Vermögen auf eine steuerbefreite Körperschaft mit ähnlichem Zweck übertragen. Jegliche Vermögensrückgabe an die Gründer ist ausgeschlossen.
Statuten verabschiedet anlässlich der Generalversammlung des Vereins «Apprentis du Monde» vom 25. Januar 2012 / geändert am 1. Oktober 2014.